Gesetze / 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
StVOAusnV 9§ 5
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.